American Airlines hat vor Kurzem das aufgegebene Gepäckstück eines Kunden zurückgegeben, dem ein Rad fehlte. Sie bot kaum Regressansprüche an und führte als Begründung „normale Abnutzung“ an – eine Praxis, die in direktem Widerspruch zu den Richtlinien des Department of Transportation (DOT) steht. Dieser Vorfall verdeutlicht ein systemisches Problem in der Luftfahrtbranche, wo Fluggesellschaften routinemäßig die Haftung für beschädigte Gepäckbestandteile ablehnen und damit die Grenzen des akzeptablen Verhaltens im Rahmen der bestehenden Vorschriften überschreiten.
Der Industriestandard: Die Grenzen zwischen Schaden und Verschleiß verwischen
Die Fluggesellschaften behaupten, dass sie nicht für bereits bestehende Schäden oder Abnutzung haften, die auf unsachgemäße Verpackung zurückzuführen sind, eine vernünftige Haltung. Viele Spediteure machen jedoch auch pauschale Ausschlüsse für Schäden an hervorstehenden Teilen wie Rädern, Riemen und Griffen geltend. Dieser Ansatz steht technisch gesehen im Widerspruch zu den DOT-Regeln, die es Fluggesellschaften verbieten, Ansprüche für solche Schäden kategorisch abzulehnen. Das DOT warnte 2015, dass Fluggesellschaften diese Lücke „routinemäßig“ missbrauchten und Ansprüche ohne ordnungsgemäße Prüfung ablehnten.
Beförderungsvertrag: Das Kleingedruckte zum Schutz der Fluggesellschaften
Im Beförderungsvertrag von American Airlines heißt es ausdrücklich, dass „Schäden … durch normale Abnutzung“ an externen Teilen wie Rädern nicht abgedeckt sind. Der Hauptunterschied besteht darin, dass Fluggesellschaften die Haftung nur dann ablehnen, wenn der Schaden auf normale Abnutzung und nicht auf unsachgemäße Handhabung zurückzuführen ist. Andere große Fluggesellschaften folgen diesem Beispiel:
- United: Haftung für hervorstehende Teile ausgeschlossen, wenn der Schaden auf normale Abnutzung zurückzuführen ist.
- JetBlue: Ähnliche Ausschlüsse für Gepäckräder und ähnliche Teile aufgrund normaler Abnutzung oder Handhabung.
- Spirit: lehnt Ansprüche wegen Radschäden aufgrund normaler Abnutzung ab.
Die Unklarheit ermöglicht es den Fluggesellschaften, fast jeden Schaden als Abnutzung einzustufen, was es für Kunden schwierig macht, Ablehnungen anzufechten.
DOT-Durchsetzung: Ein schwaches Glied im Verbraucherschutz
Trotz früherer Warnungen bleibt die Durchsetzung der Verbraucherschutzbestimmungen des US-Verkehrsministeriums gegenüber US-Fluggesellschaften lax. Den Fluggesellschaften wird ein Anreiz geboten, die Auszahlungen bei Ansprüchen auf beschädigtes Gepäck zu minimieren. In internen Memos werden sogar Strategien zur Ablehnung von Ansprüchen dargelegt. In einem aktuellen Fall ging es darum, dass American Airlines den Kinderwagen einer Familie zerschmetterte. Zunächst bot das Unternehmen eine Entschädigung an, wies den Anspruch später jedoch als Abnutzungserscheinung zurück.
Alternative Wege für den Rückgriff
Es ist eine Herausforderung, Entschädigungen für beschädigtes Gepäck zu erhalten. Viele Kreditkarten bieten jedoch als Vorteil eine Deckung für beschädigtes oder verlorenes Gepäck an. Es ist bekannt, dass die Luftfahrtindustrie diese Haltung generell vertritt, was es für Kunden schwierig macht, Ansprüche anzufechten.
**Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Fluggesellschaften zwar nicht völlig gegen die Vorschriften verstoßen, aber Lücken in ihren Verträgen und Branchenpraktiken ausnutzen, um die Haftung für Gepäckschäden zu minimieren. Die schwache Durchsetzung des DOT ermöglicht die Fortsetzung dieses Missbrauchs, so dass Passagiere nur begrenzte Rückgriffsmöglichkeiten haben und Fluggesellschaften von der Verantwortung verschont bleiben.
